Statuten
Legaldefinition
Unter den Berufs- oder Funktionsbezeichnungen dieser Statuten werden immer beide Geschlechter verstanden.
1. Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verband Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Schwyz“ (VSL SZ) besteht ein Verein gemäss Art 60 ff ZGB mit Sitz am Ort seines Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der VSL SZ ist eine Sektion des Dachverbandes VSL CH.
Der VSL SZ
- nimmt Einfluss auf die schwyzerische Bildungspolitik im Volksschulbereich.
- behandelt bildungs- und standespolitische Themen im Schulbereich und standespolitische Fragen im Bereich der Schulleitung.
- pflegt Kontakte mit dem Bildungsdepartement, Bildungsinstitutionen und-organisationen, Behörden sowie mit dem Dachverband der Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz (VSL CH).
- pflegt den Erfahrungsaustausch im Bereich der Leitung und der Organisation der öffentlichen und privaten Schulen im Kanton Schwyz.
- ist in der Öffentlichkeit als Berufsverband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Schwyz präsent.
- setzt sich für die fachliche Förderung der Schulleitungen ein.
Art. 3 Unabhängigkeit
Der VSL SZ ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
- Dem VSL SZ können amtierende, ehemalige sowie zukünftige (sich in Ausbildung befindende) Schulleitungsmitglieder angehören.
- Die Aktivmitglieder des VSL SZ sind automatisch Kollektivmitglieder des VSL CH.
Art. 5 Kategorien
Der VSL SZ besteht aus:
Aktivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Passivmitgliedern
1. Aktivmitglieder
- Die Aktivmitglieder sind amtierende, ehemalige oder zukünftige Mitglieder einer Schulleitung. (Aus den Mitgliederbeiträgen bezahlt der VSL SZ die Mitgliedschaft beim VSL CH)
2. Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSL SZ und deren Anliegen verdient gemacht haben. (Der VSL SZ finanziert die Mitgliedschaft beim
VSL CH).
3. Passivmitglieder
- Passivmitglieder sind Personen, die an Schulleitungsfragen interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht. (Passivmitglieder haben keine Mitgliedschaft beim VSL CH).
Art. 6 Aufnahme
- Die Mitgliedschaft im VSL SZ erfolgt durch die Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
- Es besteht keine persönliche Haftung für die Mitglieder. Diese haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.
Art. 7 Austritt
- Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand des VSL SZ bis spätestens Ende des Verbandsjahres 31. Dezember.
Art. 8 Ausschluss
- Mitglieder, die den Statuten des VSL SZ zuwiderhandeln, die Verbandsinteressen schädigen, den Beschlüssen und Anordnungen des Verbandes nicht nachkommen, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
- Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
3. Organisation
Art. 9 Organe
Organe des Verbandes sind:
A Die Generalversammlung
B Der Vorstand
C Die Rechnungsrevisoren
D Die Arbeitsgruppen
A Die Generalversammlung
Art. 10 Zusammensetzung
Der Generalversammlung gehören die Aktiv- und Ehrenmitglieder an.
Art. 11 Einberufung
- Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal auf Einladung des Vorstandes zusammen.
- Ausserordentlicherweise wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen, so oft es wichtige Geschäfte erfordern.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem durch mindestens 10 % der Mitglieder verlangt werden.
Art. 12 Aufgaben
Der Generalversammlung unterstehen folgende Geschäfte:
a) Die Richtlinien
- Genehmigung und Revision der Statuten
- Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstandes
- Genehmigung der Entschädigung von Vorstandsmitgliedern und der
Geschäftsleitung
- Genehmigung eines Spesenreglements
b) Die ordentlichen Jahresgeschäfte
- Abnahme des Rechenschaftsberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
c) Wahlen
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Verhandlungen
- Behandlung sämtlicher Geschäfte, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere standespolitische Fragen und die längerfristige strategische Ausrichtung wie Aktionsprogramm, Leitbild
etc.
- Genehmigung von Mandaten für Arbeitsgruppen
Art. 13 Anträge und Beschlussfassung
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden.
Über Geschäfte oder Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
B Der Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 2 weiteren Mitgliedern.
Art. 15 Amtsdauer
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Ersatzwahlen während der Amtsperiode werden für den Rest der angebrochenen Periode vorgenommen.
Art. 16 Aufgaben
- Der Vorstand ist das führende Organ des VSL SZ. Er leitet die Geschäfte des Verbandes und ist für deren Führung verantwortlich. Er konstituiert sich selber.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung beauftragen und entsprechend entschädigen.
- Der Vorstand vertritt den VSL SZ nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die ihm durch die Statuten oder von der Generalversammlung übertragen werden.
- Dem Vorstand fallen insbesondere auch alle diejenigen Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.
C Die Rechnungsrevisoren
Art. 17 Rechnungsrevisoren
- Zwei Rechnungsrevisoren überprüfen die Rechnungsführung des VSL SZ und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
- Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder des Vorstandes können nicht als Rechnungsrevisoren amten.
D Arbeitsgruppen
Art. 18 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zur Bearbeitung spezieller Fragestellungen eingesetzt. Sie erhalten ein Mandat, das zeitlich befristet ist bzw.
verlängert werden kann.
4. Finanzen
Art. 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
Art. 20 Einnahmen
Die Einnahmen des VSL SZ setzen sich zusammen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag aus dem Verbandsvermögen sowie aus allfälligen Zuwendungen, Spenden, übrigen Erträgen und aus
allfälligen Überschüssen der Fachtagungen.
Art. 21 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Art. 22 Ausgaben
- Aus der Verbandskasse werden die laufenden Verwaltungsaufgaben sowie die Entschädigungen und allfällige Besoldungen bestritten.
- Für die Entschädigung und allfällige Besoldungen der Vereinsfunktionäre und weiterer Mitarbeiter erlässt der Vorstand ein Reglement, das durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.
5. Revision der Statuten
Art. 23 Statutenrevision
Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn die Generalversammlung oder der Vorstand dies beantragen.
Der Vorstand ist verpflichtet, ein solches Begehren auf die Traktandenliste der nächstfolgenden Generalversammlung aufzunehmen, welche darüber mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder
beschliesst.
6. Auflösung
Art. 24 Zuständigkeit
Der VSL SZ wird aufgelöst, wenn sich an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.
Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen wird dem VSL CH übergeben, der dieses während 10 Jahren zugunsten einer Neugründung verwaltet.
Nach Ablauf von 10 Jahren fällt das vorhandene Vermögen dem VSL CH im Sinne einer Rückzahlung der Gründungshilfe zu.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
Die Statuten vom 20.09.2012 treten im Anschluss an die Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 20.10.2003
Ort, Datum: Sattel, 20.09.2012
Der
Präsident
Die Aktuarin
Stephan
Peyer
Monica Annen